Die Bundesregierung hat beinahe unbemerkt das Bankgeheimnis abgeschafft. Behörden können nun umfangreiche Auskünfte über Bankkonten einholen, wenn sie Steuer- oder Sozialbetrug wittern. Kritik an der Neuregelung kommt von Datenschützern.
Zukünftig können Finanzbehörden nahezu ungehindert auf Privatkonten zugreifen und diese überwachen, wenn sie den Verdacht haben, eine Person hinterziehe Steuern. Darauf macht aktuell der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) aufmerksam. Das fast 400 Jahre geltende Bankgeheimnis kann damit als abgeschafft gelten.
Hintergrund ist das sogenannte Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz. Diesem neuen Regelwerk hat der Bundestag im April und der Bundesrat Anfang Juni zugestimmt. Seitdem es am 25. Juni 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, ist das neue Gesetz wirksam. Es soll nicht nur der Bekämpfung von Steuerhinterziehung dienen, sondern auch verhindern, dass terroristische Netzwerke vom Bankgeheimnis profitieren.
83 Prozent mehr Anfragen der zentralen Steuerbehörde
Tatsächlich sind im ersten Halbjahr 2017 die Abfragen beim Bundeszentralamt für Steuern stark angestiegen, wie die „Welt am Sonntag“ berichtet. Mehr als 340.000 Auskunfts-Gesuche stellte die Behörde an Banken. Das sind stolze 83 Prozent mehr Abfragen als im Vorjahreszeitraum.
Im Zuge der Gesetzesreform wurde zugleich ein Paragraph der Abgabeordnung gestrichen, der garantierte, dass Anfragen der Finanzämter an Banken eine Ausnahme blieben. Bisher hieß es: „Bei der Ermittlung des Sachverhalts haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besondere Rücksicht zu nehmen“. Das gilt nun nicht mehr. Brisant: Künftig muss der Steuerpflichtige nicht einmal mehr persönlich informiert werden, wenn der Fiskus Auskünfte bei der Bank einholt.
Wer sich mit dem Fiskus über seine Steuererklärung streitet und sich zu Unrecht verdächtigt fühlt, fährt gut, wenn er eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat. Diese springt zum Beispiel ein, wenn die Behörde Werbekosten nicht anerkennen will. Allerdings nur, falls laut Vertrag auch „Steuerrecht vor Gerichten“ und „Steuerrecht im Verwaltungsverfahren“ vereinbart sind.